Im Zuge der jüngsten Änderung der Rating-VO hat der europäische Sekundärrechtsgeber mit Art 35a einen Haftungstatbestand eingeführt, auf dessen Grundlage Pflichtverletzungen der professionellen "Bonitätsanalysten" zivilrechtlich geahndet werden sollen. Die Regelung weist jedoch inhaltliche Schwächen auf. Insb drohen bei vorgreiflichen Fragen des internationalen Zuständigkeits- und Privatrechts Anwendungsprobleme in der Praxis. Der Beitrag liefert Hilfe bei deren Bewältigung.