Nach stRsp des OGH richtet sich die Deckungsanfechtung nach §§ 30 und 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO beim revolvierenden Kontokorrentkredit nicht kumuliert auf alle Kontoeingänge, sondern auf die sog Saldosenkung, also jenen Betrag, um den die Bank ihre Position in der aufrechnungsrelevanten Zeit (saldiert betrachtet) ab dem Höchststand der Kreditaushaftung bis zum niedrigeren Stand bei Insolvenzeröffnung verbessern konnte. Der Beitrag untersucht die in Rsp und Lit noch nicht behandelte Frage, wie in dieser Hinsicht Avalkredite zu behandeln sind.