ABGB: §§ 811 f, 815, 1357, 1358
AußStrG: §§ 174 f
Gläubiger eines Erben sind nicht Beteiligte eines Verlassenschaftsverfahrens und haben daher kein Rekursrecht (RIS-Justiz RS0006661).
ABGB: §§ 811 f, 815, 1357, 1358
AußStrG: §§ 174 f
Gläubiger eines Erben sind nicht Beteiligte eines Verlassenschaftsverfahrens und haben daher kein Rekursrecht (RIS-Justiz RS0006661).