IO: § 31 Abs 1 Z 2
ABGB: §§ 889 f, § 892
Die gesetzlichen Regelungen über Mehrheiten im Schuldverhältnis sind dispositiv, Gläubigermehrheiten können auch für an sich teilbare Leistungen durch vertragliche Vereinbarungen begründet werden. Wurde im Zuge eines Rechtsstreits vereinbart, dass eine Schuldnerin durch die Zahlung eines Pauschalbetrags von den Verpflichtungen gegenüber mehreren Gläubigern befreit wird, kann darin die Vereinbarung einer Gesamthandforderung liegen, wenn das von den Beteiligten so gewollt ist. Dann kann die Leistung schuldbefreiend nur allen Gläubigern gemeinsam erbracht werden, wobei die Leistung an einen Bevollmächtigten der Gläubiger schuldbefreiend ist (RIS-Justiz RS0017321 [T1]). Wird bei der Vereinbarung keine Aufteilung des Pauschalbetrags dahin vorgenommen, welcher Gläubiger welchen Betrag erhalten soll, stellt das nur klar, dass die interne Aufteilung bloß Sache der Gläubiger ist. (Nur Leitsatz.)