§ 5 VKrG legt bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen für Werbungen für Verbraucherkreditverträge fest. Mit der E OGH 4 Ob 70/14v liegt jetzt die erste zu dieser Norm veröffentlichte Entscheidung vor, auf deren Grundlage der Autor einzelne Auslegungsfragen erörtert.