Die Abgrenzung insolvenzrechtlicher Annexverfahren, für die mit der Reform der EuInsVO die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte im Eröffnungsstaat bestimmt werden soll, von ordentlichen Zivil- und Handelssachen iSd EuGVVO bzw des LGVÜ 2007 stellt nach wie vor ein vielfach diskutiertes Problem dar. Nunmehr hat das schweizerische Bundesgericht (4A_740/2012, ZIP 2014, 2095) entschieden, dass Klagen, die wirtschaftlich allein auf die Teilhabe an der Masse gerichtet und erst nach Insolvenzeröffnung erhoben worden sind, nicht in den Anwendungsbereich des LGVÜ 2007 fallen. Der Autor untersucht die Bedeutung dieser Entscheidung für den europäischen Justizraum.