1. Bei Prozessführung im neuen Jahr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die mit 1. 1. 2015 geplante Anhebung der Wertgrenzen für Bezirksgerichte auf 20.000 € kurzfristig widerrufen hat. Laut BG BGBl I 2014/78 beträgt der Grenzbetrag für die Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte weiterhin 15.000 €, übrigens auch ab 2016, wo eine weitere Anhebung auf 25.000 € geplant war.