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Ehegattenkredit für Wohnung begründet echte Mitschuld

JudikaturZIK 2014/289ZIK 2014, 197 Heft 5 v. 31.10.2014

ABGB: §§ 94, 896

KSchG: § 25c

Nur wenn ein Verbraucher einer materiell fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt (Interzession), hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst (RIS-Justiz RS0119014). Für die Klärung der Frage, ob eine materiell fremde Schuld besichert oder eine "echte" Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich. Dabei lässt sich eine materiell fremde Schuld dadurch charakterisieren, dass dem Interzedenten im Fall seiner Inanspruchnahme ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zustünde. Um dies zu beurteilen, ist der Parteiwille maßgeblich, der, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist (3 Ob 111/08g; 3 Ob 1/09g).

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