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Strafbarkeit des Verheimlichens von Vermögen

JudikaturZIK 2014/231ZIK 2014, 155 Heft 4 v. 29.8.2014

StGB: § 156

IO: § 210

Die Vollendung des Delikts der betrügerischen Krida tritt - auch bei scheinbarer Vermögensverringerung - ein, wenn feststeht, dass (wenigstens) ein Gläubiger seine Forderung ganz oder zum Teil nicht beglichen erhält. Dies ist insb dann der Fall, wenn der Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs ist (RIS-Justiz RS0115184 [T6], RS0094607). War Vermögen des Angeklagten Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (im Anlassfall) selbstständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. Die Beteiligung an der nachträglichen Verwendung des (einer solchen Verteilung bereits entzogenen) Vermögens für Schönheitsoperationen und Urlaubsreisen ist nicht nach § 156 (iVm § 12 dritter Fall) StGB strafbar.

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