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Abschöpfungsverfahren: Restschuldbefreiung bei 50%-Quote ab drei Jahren immer möglich

JudikaturZIK 2014/226ZIK 2014, 150 Heft 4 v. 29.8.2014

IO: § 213 Abs 1 Z 1

Im Abschöpfungsverfahren kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, wenn drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Gläubiger zumindest 50 % der Forderungen erhalten haben. Die Frist ist eine Mindestfrist, daher ist auch danach bei Erreichen einer Quote von zumindest 50 % der Forderungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren.

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