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Befugnis des Masseverwalters zur Zustimmung der Einlösung einer Insolvenzforderung

JudikaturZIK 2014/220ZIK 2014, 146 Heft 4 v. 29.8.2014

IO: §§ 83, 117

ABGB: § 1423

Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, auf den geht die Forderung ohne weitere Abtretungshandlung mit der Zahlung über, wenn der Zahlende die Einlösung spätestens bei Zahlung begehrt - die Zahlung wirkt in diesem Fall als Einlösung der Forderung. Wenn der Schuldner in diese Einlösung einwilligt, kann der (bisherige) Gläubiger die Einlösung nicht verhindern.

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