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Zahlungsplan und Exekution wegen einer nicht angemeldeten Forderung

JudikaturZIK 2014/153ZIK 2014, 112 Heft 3 v. 30.6.2014

IO: § 156 Abs 4, § 197

EO: § 7 Abs 2, §§ 35, 40

Beantragt ein Gläubiger, der seine Forderung bei Abstimmung über einen Zahlungsplan nicht angemeldet hatte, nach dessen rechtskräftiger Bestätigung die Exekution, ist diese zu bewilligen, wenn der Exekutionstitel aus der Zeit lange nach der Konkurseröffnung und auch nach der Konkursaufhebung stammt, weil nach der Aktenlage offenbar keine Konkursforderung betrieben wird. Der Verpflichtete kann aber die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch, wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet. Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des KonkursG einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit im Rechtsweg zu entscheiden.

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