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Absonderungsrecht trotz zeitweisen Fehlens von Pfandzetteln an Maschinen

JudikaturZIK 2014/146ZIK 2014, 106 Heft 3 v. 30.6.2014

IO: § 48

ABGB: §§ 427, 452, 1368

Für die Vornahme einer Verpfändung von Maschinen, deren Übergabe unmöglich oder untunlich ist, reicht das Anbringen von Pfandzetteln, die den Pfandgläubiger und die Verpfändung erkennen lassen. Werden die Pfandzettel später entfernt, besteht die Verpfändung während der Zeit fehlender Publizität gutgläubigen Dritten gegenüber nicht. Der Pfandnehmer hat das Recht auf Wiederherstellung der Publizität durch Wiederanbringung der Pfandzeichen. Werden die Pfandzettel neuerlich angebracht, kommt dem Pfandgläubiger wieder eine gesicherte Position gegenüber erst später auftretenden dritten Gläubigern oder im Fall einer nachfolgenden Insolvenz zu.

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