IO: § 46 Z 2, § 69 Abs 3a, §§ 72d, 258
GmbHG: § 84 Z 4
Die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags setzt nur das Fehlen von organschaftlichen Vertretern sowie eine Beteiligung von mehr als 50 % an der Kapitalgesellschaft voraus, nicht aber, dass der Mangel an organschaftlicher Vertretung vor Stellung dieses Antrags beseitigt wird.