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Vertretungsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters im Eröffnungsverfahren bei führungsloser Gesellschaft

JudikaturZIK 2014/144ZIK 2014, 103 Heft 3 v. 30.6.2014

IO: § 46 Z 2, § 69 Abs 3a, §§ 72d, 258

GmbHG: § 84 Z 4

Die Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags setzt nur das Fehlen von organschaftlichen Vertretern sowie eine Beteiligung von mehr als 50 % an der Kapitalgesellschaft voraus, nicht aber, dass der Mangel an organschaftlicher Vertretung vor Stellung dieses Antrags beseitigt wird.

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