EuGVVO: Art 34 f, 43 ff
EuUVO: Art 24, 32 ff
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuGVVO kann nicht geltend gemacht werden, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde (EuGH C-139/10 ). Nach der Rsp des EuGH umfasst das Vollstreckbarerklärungsverfahren nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke, die Behörden dürfen lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt seien. Es wird kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten die Zustimmung erteilt, eine Entscheidung durch Integration in eine fremde Rechtsordnung zu vollstrecken, damit eine in dem Urteilsmitgliedstaat erlassene Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfaltet. Der EuGH erachtet somit im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiellrechtlicher Einwendungen