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Sanierungsplanverfahren: Verwertung durch den Treuhänder/Verhinderung durch Veräußerungsverbot

JudikaturZIK 2014/98ZIK 2014, 70 Heft 2 v. 30.4.2014

IO: §§ 119, 120, 157 ff

EO: § 139

Dem Treuhänder wird bei Vermögensübergabe zur Verwertung die Befugnis eingeräumt, die Zwangsversteigerung gleich einem Insolvenzverwalter herbeizuführen bzw einem bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger beizutreten, was eine Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung mit einschließt. Durch den Beitritt nimmt der Treuhänder die verfahrensrechtliche Stellung eines betreibenden Gläubigers ein. Daraus ergibt sich, dass dem Schuldner weiterhin die Stellung als verpflichtete P zukommt.

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