IO: §§ 119, 120, 157 ff
EO: § 139
Dem Treuhänder wird bei Vermögensübergabe zur Verwertung die Befugnis eingeräumt, die Zwangsversteigerung gleich einem Insolvenzverwalter herbeizuführen bzw einem bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger beizutreten, was eine Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung mit einschließt. Durch den Beitritt nimmt der Treuhänder die verfahrensrechtliche Stellung eines betreibenden Gläubigers ein. Daraus ergibt sich, dass dem Schuldner weiterhin die Stellung als verpflichtete P zukommt.