IO: §§ 71, 100
EuInsVO: Art 3
Das Hauptinsolvenzverfahren ist in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Von einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist auch der Antrag auf Eröffnung eines österr Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahrens mit umfasst (8 Ob 135/04t; 8 Ob 12/06g). Befindet sich also der Interessenmittelpunkt des Schuldners nicht in Österreich, jedoch eine Niederlassung, kommt die Eröffnung eines Sekundär- oder Partikularinsolvenzverfahrens (je nachdem, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurde oder nicht) in Betracht.