Der OGH sah in einem Forderungsverzicht einer Bank, der durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingt sein sollte, keinen Verstoß gegen § 25b Abs 2 IO und hielt die Vereinbarung für zulässig. Sie ist aber aus anderen Gründen problematisch und der bankrechtlichen Praxis daher davon abzuraten.