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Zur Exekution auf Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag

JudikaturZIK 2014/55ZIK 2014, 39 Heft 1 v. 28.2.2014

EO: §§ 294, 331

VersVG: § 158j

Dem Drittschuldner steht die Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung (nur) zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung nicht dem Gesetz entspricht (RIS-Justiz RS0004201). Ein gegen eine Rechtsschutzversicherung als Drittschuldnerin verhängtes Zahlungsverbot greift insofern in ihre Rechtsstellung ein, als ihr verboten wird, allenfalls auch berechtigte Ansprüche des Verpflichten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Tragung bestimmter Verfahrenskosten zu erfüllen.

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