EO: §§ 294, 331
VersVG: § 158j
Dem Drittschuldner steht die Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung (nur) zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung nicht dem Gesetz entspricht (RIS-Justiz RS0004201). Ein gegen eine Rechtsschutzversicherung als Drittschuldnerin verhängtes Zahlungsverbot greift insofern in ihre Rechtsstellung ein, als ihr verboten wird, allenfalls auch berechtigte Ansprüche des Verpflichten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Tragung bestimmter Verfahrenskosten zu erfüllen.