ABGB: § 1409
IPRG: § 1
Als kollisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt der Haftung aus Vermögens- bzw Unternehmensübernahme ist nicht das Forderungsstatut maßgeblich. Die Anknüpfung an dieses würde einer gewissen Willkürlichkeit nicht entbehren und entspricht nicht dem Grundsatz der Anknüpfung an jene Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht. Die Übernehmerhaftung würde dann nur bezüglich derjenigen Forderungen des Gläubigers eingreifen, die einem Recht unterstehen, das die Haftung des Vermögensübernehmers (noch) kennt; eine einheitliche Erwerberhaftung wäre bei unterschiedlichen Forderungsstatuten ausgeschlossen. Das würde zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen.