IO: § 252
ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
Gegen bestätigende Beschlüsse ist im Insolvenzverfahren kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0044101; vgl auch RS0044456). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an. Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO betrifft die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen. Wohl bezeichnet der JAB (991 AB BlgNR 17. GP) die von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird". Er meint damit aber nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (RIS-Justiz RS0044487). Verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und im Insolvenzverfahren wurden vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand bewusst nicht gleichgestellt (RIS-Justiz RS0112263; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 195/01m). Die