IO: §§ 156a, 213 Abs 3 und 5
Im Abschöpfungsverfahren sind vor der Entscheidung über eine Restschuldbefreiung der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger zu vernehmen. Werden solche Personen nicht vernommen, begründet das keinen relevanten Verfahrensmangel, wenn eine Restschuldbefreiung aus in der Person des Schuldners liegenden Gründen jedenfalls zu versagen ist.