Da die allgemeinen Gewährleistungsregeln des ABGB grundsätzlich auf alle gegenseitigen Verträge anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, untersucht der Autor die Frage, ob bei Pfandverträgen bzw Pfandbestellungsverträgen neben der speziell pfandrechtlichen Gewährleistungsnorm die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften subsidiär anzuwenden sind.