In der E 7 Ob 43/13v hat der OGH ausgesprochen, dass die Berufshaftpflichtversicherung eines gewerblichen Vermögensberaters nur die grundsätzliche steuerliche Behandlung einzelner Anlage- und Versicherungsformen erfasst. Individuelle steuerliche Auskünfte, die zu Schäden führen, soweit die persönlichen steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Mandanten Gegenstand der Beratung sind, sind dagegen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Autoren widmen ihren Beitrag dem Umfang der Berufshaftplichtversicherung sowie Abgrenzungsfragen zur persönlichen Steuerberatung.