KO: §§ 210, 216
ABGB: §§ 537, 809, 1278
Das G hat die Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines Gläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.