IO: §§ 46, 51, 121 Abs 3, §§ 122, 129 Abs 3
Massegläubigern steht ein Rekursrecht gegen den Beschluss über die Genehmigung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zu, wenn sie sich durch die Schlussrechnung (auch) in Individualansprüchen beschwert erachten.