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Veräußerung des Leasingobjekts durch den insolventen Schuldner

JudikaturZIK 2013/269ZIK 2013, 181 Heft 5 v. 31.10.2013

IO § 21

ABGB: §§ 367 f, 1063

Unter dem Begriff des "Mietkaufs" werden Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind, wobei der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist. Je nach Vertragsgestaltung kann dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht. Im ersten Fall wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen. Im zweiten Fall liegt ein schlichter Kaufvertrag vor. Der Mietkäufer erwirbt nicht nur ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht für die Laufzeit des Vertrags, sondern auch eine Anwartschaft auf das Eigentum, wobei es sich um eine Form des Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt handelt. Wird (wie im Anlassfall) sofort eine verbindliche Kaufvereinbarung getroffen, wobei die bis zum Ablauf der Mietzeit bezahlten Mieten auf den "Gesamtkaufpreis" voll angerechnet werden, ist der Vertrag wie ein Kauf zu behandeln, bei dem das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Käufer übergeht. Wenn dabei nach der Vertragsgestaltung der gemeinsame Wille auf die Begründung bloß aufschiebend bedingten Eigentums gerichtet ist, liegt ein konkludent geschlossener Eigentumsvorbehalt vor.

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