In der E 4 Ob 129/12t hat der OGH die bisher strittige Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Bank für Fehler des vorgeschalteten Anlageberaters haftet, wenn der Anleger über die Bank ein Wertpapier erwirbt. Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger nicht objektiv berät, bleibt die Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters.