1. Das BilanzbuchhaltungsG 2014 (BGBl I 2013/191) regelt für die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner die Voraussetzungen und Befugnisse. Diese Berufe können von behördlich bestellten natürlichen Personen oder von behördlich anerkannten Gesellschaften ausgeübt werden (vgl § 6 BiBuG 2014).