ABGB: §§ 1346 ff
Der Erbe erhält durch die Universalsukzession die volle Herrschaft über den Nachlass und wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger, er "setzt" im Wesentlichen also die Person des Erblassers "fort" (RIS-Justiz RS0038441 [T1]). Durch den Erbanfall als solchen können daher keine "neuen" Aufklärungspflichten gegenüber dem Erben hinsichtlich einer bereits wirksam zustande gekommenen Bürgschaft mit dem Erblasser begründet werden.