IO: § 84 Abs 3, § 116 Abs 1 Z 1
Der Insolvenzverwalter hat dem InsolvenzG mindestens acht Tage im Vorhinein den Abschluss der im § 116 IO festgelegten Rechtsgeschäfte mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen, wenn der Wert 100.000 € übersteigt. Für die Äußerung des Gläubigerausschusses ist keine ausdrückliche Beschlussfassung erforderlich.