IO: § 81
UGB: §§ 277 ff, 283
Eine im Konkurs befindliche GmbH und ihr Geschäftsführer können nicht beim FirmenbuchG beantragen, dem Masseverwalter die Vorlage von Jahresabschlüssen aufzutragen. Das Zwangsstrafenverfahren infolge nicht rechtzeitiger Vorlage der Jahresabschlüsse ist ein amtswegiges Verfahren. Es gibt daher kein individuelles Antragsrecht, sondern es können nur Anregungen an das FirmenbuchG herangetragen werden. Wer ein Zwangsstrafenverfahren anregt, hat keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem seine Anregung abgelehnt wird.