IO: §§ 63, 254 Abs 5
JN: § 41 Abs 3, § 44
Der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellende Gläubiger hat in seinem Antrag jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener der Antragstellung. Das G ist an diese Angaben nicht gebunden. Vielmehr hat es die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht.