KO idF vor 1. 7. 2010 § 201 Abs 1 Z 1
TilgG §§ 3, 4, 6
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses der strafrechtlichen Verurteilung ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.