KO idF vor 1. 7. 2010 § 30 Abs 1 Z 3, § 31 Abs 1 Z 2
ABGB § 456
Das für eine erfolgreiche Anfechtung allgemein erforderliche Kriterium der Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte (4 Ob 99/97f; 4 Ob 100/04s; RIS-Justiz RS0119145). Eine Gläubigerbenachteiligung fehlt somit, wenn der Schuldner nach dem Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit die exekutiv betriebene Forderung eines Druck ausübenden Gläubigers tilgt.