Grundsätzlich gilt seit Inkrafttreten der IO 2010, dass anlässlich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Vertragsverhältnisse mit dem insolventen Vertragspartner nicht aufgelöst werden dürfen. Eine diesbezügliche Ausnahme, eingeschränkt auf Konkursverfahren, besteht allerdings für Handelsvertreter nach dem Handelsvertretergesetz (HVertrG). Lässt sich daher der Franchisevertrag als Handelsvertreterregelung deuten - was nicht selten zutreffen wird -, so kann für den Franchisegeber, wie nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten der IO, die Möglichkeit zur außerordentlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses bestehen.