BTVG § 14
ZPO § 228
Der Treuhänder verstößt mit der Weiterleitung von Treuhandgeldern trotz ungenügender, nicht den Bestimmungen des BTVG entsprechender Sicherstellung gegen seine dort geregelten Treuhänderpflichten. Der Schaden tritt damit beim Treugeber bereits mit der Verringerung des Treuhanderlags durch Abbuchung von Geldern vom Treuhandkonto ein (2 Ob 15/10k RIS-Justiz RS0022602).