GmbHG §§ 82, 83
ABGB: §§ 1438 f, 1494
Die Kapitalerhaltungsvorschriften erfassen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert (RIS-Justiz RS0105518, RS0105532). Ob eine gleichwertige Gegenleistung vorliegt, wird anhand eines Drittvergleichs ermittelt. Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre (RIS-Justiz RS0105540). In