KSchG § 1 Abs 2, §§ 25c, 25d
Das KSchG sieht Informationsobliegenheiten bzw ein Mäßigungsrecht vor, wenn ein Bürgschaftsvertrag von einem Verbraucher abgeschlossen wird. In diesem Zusammenhang wird grds ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden einer GmbH übernimmt, mangels eigenen Unternehmens als Verbraucher angesehen (RIS-Justiz RS0065238); ebenso ein Min-