EuInsVO: Art 1, 2, 3, 4, 16 Abs 1, Art 25, 26, 27, 33 Abs 1, Art 34 Abs 1
Das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, entscheidet darüber, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.
EuInsVO: Art 1, 2, 3, 4, 16 Abs 1, Art 25, 26, 27, 33 Abs 1, Art 34 Abs 1
Das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, entscheidet darüber, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.