IO § 119
Bei sämtlichen Verwertungshandlungen des Masseverwalters ist deren Zweckmäßigkeit für die Masse zu beurteilen. Daher ist auch im Verfahren zur Genehmigung einer vom Masseverwalter beantragten Verwertung zu prüfen, ob statt einer Verwertung eine Ausscheidung der Sache für die Gläubiger vorteilhafter ist.