IO § 4 Abs 1, § 8a
AußStrG § 25 Abs 1 Z 4, § 164
Eine dem Schuldner angefallene Erbschaft fällt, gleichgültig ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen ist, in die Insolvenzmasse. Hat der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine ihm angefallene Erbschaft allein oder in Gemeinschaft mit Miterben angetreten, steht dem Insolvenzverwalter das Recht zu, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstelle des Schuldners dessen Rechte aus dem Erbanfall zu vertreten und zwar unter Ausschluss des Schuldners (5 Ob 249/07i RIS-Justiz RS0063894). Nach Eröffnung kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars antreten.