Die Autorin bespricht das eine negative Feststellungsklage betreffende Urteil des EuGH (C-133/11 , Folien Fischer), nach dem nicht nur der (angeblich) Geschädigte, sondern auch der (vermeintliche) Schädiger am Deliktsgerichtsstand gem Art 5 Nr 3 EuGVVO klagen kann. Die Verfasserin begrüßt diese Entscheidung, zeigt aber auch noch offene Probleme der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen sowie des Feststellungsinteresses auf.