Der Verfasser erörtert die Neudefinition des Begriffs "Insolvenzverfahren", der nach dem Änderungsentwurf wesentlich weiter gefasst ist und insb auch nicht mehr auf die Insolvenz und den Vermögensbeschlag abstellt. Zudem erfasst die Legaldefinition "Gericht" auch Verwaltungsbehörden. Von einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der EuInsVO auf Drittstaatenverhältnisse wurde derzeit aber insb aufgrund unterschiedlicher Konzepte der Mitgliedstaaten abgesehen.