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Zum Annahmeverbot von Zahlungen durch den Wohnungseigentumsorganisator

JudikaturZIK 2013/57ZIK 2013, 38 Heft 1 v. 1.3.2013

WEG 2002: § 2 Abs 6, § 37 Abs 1 S 1, § 40 Abs 2

Für die rechtliche Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator genügt es, dass jemand an der organisatorischen oder administrativen Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung selbstständig beteiligt ist (5 Ob 269/00w; RIS-Justiz RS0108166).

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