WEG 2002: § 2 Abs 6, § 37 Abs 1 S 1, § 40 Abs 2
Für die rechtliche Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator genügt es, dass jemand an der organisatorischen oder administrativen Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung selbstständig beteiligt ist (5 Ob 269/00w; RIS-Justiz RS0108166).