IO §§ 19, 20
MaklerG § 30
Forderungen, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits aufrechenbar waren, müssen im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch bedingt oder betagt war. Zwingend ausgeschlossen ist die Aufrechnung, wenn ein Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, der Rechtsgrund der Schuld somit erst nach Konkurseröffnung entstanden ist (RIS-Justiz RS0064332).