IO § 12c
Benützt der Bestandnehmer das ehemalige Bestandobjekt seit Auflösung des Bestandverhältnisses bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens titellos, hat er keine Bestandzinse, sondern Benützungsentgelte zu zahlen. Bleibt er sie nach Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Sanierungsverfahrens schuldig, kann der Bestandgeber die Räumungsexekution fortsetzen.