IO § 11 Abs 1, § 47 Abs 3, § 49
EO § 120 Abs 2, § 216 Abs 1 Z 1
Die Immobilienertragsteuer belastet als Masseforderung die allgemeine Insolvenzmasse. Eine Qualifikation als Sondermassekosten würde zu einer Verletzung des Grundsatzes führen, dass sich die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger zu der außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht verschlechtern darf.