Während die Weiterhaftung von Bürgen und Pfandbestellern für Forderungen, die nach erfolgreicher Anfechtung der Rückführung wieder aufleben, von der Rsp anerkannt ist, ist diese Frage für Bankgarantien nicht geklärt. Der Autor zeigt daher auf, inwieweit die von der Lehre und Rsp entwickelten Grundsätze auf die Bankgarantie übertragen werden können, wobei nach Auffassung des Autors eine analoge Anwendung dieser Grundsätze aufgrund fehlender Akzessorietät der Bankgarantie nicht möglich ist.