1. Seit dem 1. 1. 2013 gibt es wieder Verfahrenshilfe für Insolvenzmassen. Diese war ursprünglich in § 63 Abs 2 ZPO für juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde vorgesehen, zu denen die Insolvenzmasse nach hM zählt. § 63 Abs 2 ZPO wurde jedoch mit dem BBG 2009, BGBl I 2009/52, aufgehoben. Diese Anordnung hat seinerseits der VfGH mit dem Erk 5. 10. 2011, G 26/10 ua, aufgehoben, und zwar mit Wirksamkeit zum Jahresende 2012 (s ZIK 2011/313, 224). Da es in der Folge zu keiner Novellierung des § 63 ZPO kam, ist mit Jahresbeginn dessen Abs 2 über die Verfahrenshilfe für juristische Personen oder sonstige parteifähige Gebilde wieder in Kraft getreten. Die nach früherer Rechtslage relevanten Kriterien (insb das Abstellen darauf, ob die zur Prozessführung erforderlichen Mittel weder aus der Masse noch seitens der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können) sind auch in Zukunft erneut zu beachten.